AbR 2006/07 Nr. 2, S. 45: Art. 2 Abs. 2 und Art. 335 ZGB Ein (umgekehrter) Durchgriff ist auch bei Familienstiftungen möglich (E. 3). Im Widerspruchsverfahren kann vorfrageweise geprüft werden, ob eine unzulässige Unterhalts- oder Genussst
Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 Die Beklagte bringt vor, aufgrund der Besonderheiten der Stiftungen als Anstalten sei bei diesen ein Durchgriff, wie er nach Rechtsprechung und Lehre bei Körperschaften oder Genossenschaften in Frage komme, zu verneinen. Auch aus diesem Grund sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie rügt, das Kantonsgericht habe sich mit dieser Argumentation nicht auseinandergesetzt.
a) Diese Rüge ist unzutreffend. Die Vorinstanz hat zunächst in allgemeiner Weise das von Rechtsprechung und Lehre entwickelte Instrument des sog. Durchgriffs bei juristischen Personen dargelegt. Sie hat sodann unter Hinweis auf Rolf H. Weber, Juristische Personen, Schweiz. Privatrecht (SPR) II/4, Basel 1998, 104, und die dortigen Hinweise auf die Rechtsprechung festgestellt, das Durchgriffsproblem könne sich bei allen juristischen Personen und damit auch bei Familienstiftungen stellen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben seien.
b) Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb ein Durchgriff bzw. ein umgekehrter Durchgriff bei einer Stiftung nicht in Frage kommen könnte. Grundsätzlich ist die formalrechtliche Trennung zwischen juristischer Person und der hinter ihr stehenden Person zu beachten, d.h. die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen ist hinzunehmen. Dies gilt selbst bei atypischen Erscheinungen wie der Einmanngesellschaft, die eine eigene Rechtspersönlichkeit hat und rechtlich mit der beherrschenden Person identifiziert wird. Dass unbesehen der wirtschaftlichen Verflechtung rechtlich das Vermögen der beherrschenden Person von demjenigen der Gesellschaft zu trennen ist, gebietet vorab das Interesse der Gläubiger der jeweiligen Rechtssubjekte, die sich nicht gefallen zu lassen brauchen, dass das Vermögen des einen zur Tilgung von Schulden des anderen verwendet wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist ausnahmsweise über die rechtliche Selbständigkeit einer juristischen Person hinwegzusehen, wenn zum einen eine Identität der wirtschaftlichen Interessen der juristischen Person und der sie beherrschenden Person besteht und zum anderen die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person im Einzelfall dazu führt, dass Gesetzesvorschriften umgangen, Verträge nicht erfüllt oder sonst wie berechtigte Interessen Dritter offensichtlich verletzt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann es sich ausnahmsweise rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen". Der sog. Durchgriff ist nach schweiz. Lehre und Rechtsprechung ein Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchsverbots und hat - allgemein ausgedrückt - zur Folge, dass die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person ausser Acht gelassen wird und damit die juristische Person und die sie beherrschende Person rechtlich - vor allem in Vermögensbelangen - als Einheit behandelt werden (BGE 132 III 489, E. 3.2; 128 II 329, E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 5C.279/2002 vom 14. März 2003, E. 2.1 und 5C.209/2001 vom 12. Februar 2002, E. 3.a, je mit weiteren Hinweisen; Weber, a.a.O., 102 ff. und 188 ff.; Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweiz. Gesellschaftsrecht, Bern 2007, § 2, N. 43 ff., mit Hinweisen; Hans Michael Riemer, Berner Kommentar 1993, Systematischer Teil zu Art. 52 bis 59 ZGB, N. 24 ff. mit Hinweisen).
c) Stiftungen sind als privatrechtliche Anstalten ebenfalls juristische Personen. Sie sind ein verselbstständigtes, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Zweckvermögen. Unter einer Stiftung versteht man also ein Vermögen, das von einer Person zu einem von ihr festgesetzten dauernden Zweck in der Weise verselbstständigt wird, dass das Vermögen aus dem Rechtskreis des Stifters ausgeschieden und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet wird (Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 2, N. 53 ff.). Es trifft zwar zu, dass die Stiftung keine Mitglieder hat, welche souverän über Zweck und Fortbestand der juristischen Person entscheiden können, sondern nur dienende Verwaltungsorgane besitzt, welche den vorgegebenen Willen des Stifters mit den vorhandenen Vermögensmitteln auszuführen haben. Dennoch kann bei einer Stiftung faktisch dieselbe Situation eintreten, die bei Personengesellschaften zu einem Durchgriff führen kann, wenn etwa beispielsweise ein Stiftungsrat (oder auch eine davon unabhängige Person) die Möglichkeit hat, die Stiftung bzw. deren Vermögen nach seinem Belieben zu verwenden. Es wäre deshalb stossend, wenn gerade und nur bei der Stiftung als einziger juristischen Person ein Durchgriff nicht möglich sein sollte. Es ist nochmals vor Augen zu halten, dass es bei der Durchgriffsproblematik um einen Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchsverbots bzw. der Rechtsausübung wider Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB geht. Diese Rechtsgrundsätze sind auf alle Rechtsverhältnisse anwendbar, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das muss mit anderen Worten auch dann gelten, wenn eine Stiftung von einer Person rechtsmissbräuchlich verwendet wird. Insofern lässt sich aus den rechtlichen Eigenheiten einer Stiftung entgegen der Ansicht der Beklagten nichts gewinnen, was gegen die Möglichkeit des Durchgriffs auch im Fall einer Stiftung spricht. Nicht beanstandet wurde der Durchgriff in Bezug auf eine Stiftung in einem neueren Urteil des Bundesgerichts (5P.27/2006 vom 22. Mai 2006; allerdings war der Durchgriff im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren auch nicht Streitpunkt). Ausdrücklich bestätigt hat den umgekehrten Durchgriff auf eine Stiftung (nach liechtensteinischem Recht) das Obergericht Schaffhausen in seinem Entscheid Nr. 10/2003/11 vom 30. Juli 2004. In Lehre und Rechtsprechung ist es denn auch unbestritten, dass Durchgriffsfälle bei allen Arten von juristischen Personen auftreten können, also auch bei Familienstiftungen (so ausdrücklich Weber, a.a.O., 104, Fn. 130 und Riemer, a.a.O., Systematischer Teil zu Art. 52 bis 59 ZGB, N. 27, mit Hinweisen auf BGE 71 I 268, 55 I 387, 54 I 308, 53 I 444 und 52 I 372), wie die Vorinstanz zu Recht und unter Verwerfung der beklagtischen Vorbringen festgehalten hat.
E. 4 Umstritten ist, ob es sich bei der Beklagten um eine zulässige Familienstiftung im Sinne von Art. 335 Abs. 1 ZGB oder allenfalls um eine unzulässige Unterhalts- oder Genussstiftung handelt. Dies kann im Widerspruchsverfahren vorfrageweise geprüft werden. Sollte eine unzulässige Unterhalts- oder Genussstiftung vorliegen, so wäre diese nach der Rechtsprechung ungültig (nichtig) und deren Vermögen fiele dem Stifter, d.h. dem Betreibungsschuldner S., zu (vgl. BGE 127 III 337, E. 3; 73 II 86, E. 8 ff.).
a) Gemäss Art. 335 Abs. 1 ZGB kann ein Vermögen mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet (Art. 335 Abs. 2 ZGB). Familienstiftungen sind somit zulässig, sofern sie auf bestimmte Zwecke beschränkt sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die im Gesetz enthaltene Aufstellung der Zwecke, zu denen Familienstiftungen errichtet werden können, abschliessend. Diese Zwecke stimmen darin überein, dass dem zum Kreis der Begünstigten gehörenden Familienangehörigen in bestimmten Lebenslagen (im Jugendalter, bei der Gründung eines eigenen Hausstandes oder einer eigenen Existenz, im Falle von Not) zur Befriedigung der daraus sich ergebenden besonderen Bedürfnisse Hilfe geleistet werden soll. Familienstiftungen, die den Begünstigten Vorteile aus dem Stiftungsvermögen ohne besondere, an eine bestimmte Lebenslage anknüpfende Voraussetzungen einfach deshalb zukommen lassen, um ihnen eine höhere oder angenehmere Lebenshaltung zu gestatten, werden den Familienfideikommissen gleichgestellt und sind unzulässig. Solche sog. Unterhalts- oder Genussstiftungen sind deshalb wie erwähnt nach der Rechtsprechung ungültig (BGE 127 III 337, E. 3.b, mit Hinweisen). In die Kategorie unzulässiger Unterhaltsstiftungen fallen namentlich solche, die den Erwerb oder Unterhalt einer Liegenschaft etwa zur Repräsentation oder zur Erholung bezwecken (vgl. BGE 93 II 439; BGE 108 II 393), darüber hinaus jeder voraussetzungslos, ohne besondere Bedarfssituation gewährte, ganz oder teilweise unentgeltliche wirtschaftliche Vorteil (Nutzung, Gebrauch, Verbrauch, Benutzung von Sachen und Rechten). Auch jede voraussetzungslose Verteilung von Stiftungsvermögen neben zweckgebundener Verteilung ist unzulässig (Hans Michael Riemer, Berner Kommentar 1975, Die Stiftungen, Systematischer Teil, N. 142). Familienstiftungen mit bereits dem Wortlaut nach gesetzeswidrigen Urkundenbestimmungen sind nichtig. Gleich zu behandeln sind Familienstiftungen, deren Urkundenbestimmungen zwar ihrem Wortlaut nach in Übereinstimmung mit Art. 335 Abs. 1 ZGB stehen, deren Stiftungsorgane aber eine Zuwendungspraxis verfolgen, die dieser Norm widerspricht und die als wirklicher Stifterwille angesehen werden muss. In diesem Falle liegt nämlich eine Simulation des Stifters im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR vor (Riemer, a.a.O., Die Stiftungen, Systematischer Teil, N. 159 f.). b)aa) Nach Art. 4 der Stiftungsurkunde der Beklagten vom 18. Juli 1975 hat diese zum einen den Zweck, die Liegenschaft B., Parzelle Nr. X., der Familie des Stifters S. und deren Nachkommen zu erhalten. Zum andern soll sie das wirtschaftliche und berufliche Fortkommen derselben nach Möglichkeit sicherstellen durch Ausrichten von Beiträgen an die Destinatäre zur Bestreitung des Lebensunterhalts bei Bedürftigkeit oder Not, im Falle von Krankheit und Erholungsbedürftigkeit, an die Kosten von Erziehung und Ausbildung sowie an Berufs- und Heiratsausstattungen. Diese Beiträge etc. sind vorbehältlich Art. 3 Abs. 2 der Stiftungsurkunde vorab aus den Kapitalerträgen und allfälligen Stiftungszuwendungen zu bestreiten (Art. 4 Abs. 4 der Stiftungsurkunde). Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Stiftungsurkunde darf das Grundkapital nur in ausserordentlichen Notstandsfällen in Anspruch genommen werden. Dieser Angriff darf höchstens ein Viertel des Grundkapitals aufzehren und das Stiftungsvermögen ist so bald als möglich durch Kapitalisierung seiner Erträge wieder auf seine ursprüngliche Höhe zu bringen. bb) Dem Kantonsgericht ist darin zu folgen, dass sich aus dem Wortlaut der Zweckbestimmung der Stiftungsurkunde allein kein verpönter Zweck ergibt. Bei der Frage nach der Gültigkeit ist jedoch wie erwähnt nicht nur auf den Wortlaut der Urkundenbestimmungen abzustellen, es ist vielmehr auch zu beachten, wie die Beklagte in der Rechtswirklichkeit tatsächlich benutzt wurde. cc) Es ist unbestritten, dass der Stifter der Beklagten, der Betreibungsschuldner S., die Liegenschaft Nr. X. seit Jahren bewohnt, bis 1995 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau und seither allein, seit dem Jahr 2000 im neu erstellten luxuriösen Landhaus. Das Kantonsgericht hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass es im Wesentlichen der Stifter selbst (und bis 1995 mit seiner Ehefrau eine weitere Destinatärin) war, welcher von der Beklagten profitierte. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten nicht dargetan, dass diese über lange Jahre erfolgte Nutzung der Liegenschaft Nr. X. durch S. und dessen Ehefrau an eine besondere Bedarfssituation im Sinne des Stiftungszwecks geknüpft gewesen wäre, noch dass diese Nutzung gegen Entgelt erfolgt wäre. Aus der langjährigen, voraussetzungslos und bis ins Jahr 2004 unentgeltlich gewährten ausschliesslichen Nutzung der Liegenschaft Nr. X ist der Schluss zu ziehen, dass diese der eigentlichen Absicht des Stifters entsprach. Vom Zweck her entspricht dies bloss der Gewährung von gewöhnlichem Unterhalt für die Familie des Stifters, weshalb die Beklagte als unzulässige Unterhaltsstiftung zu qualifizieren ist. dd) Durch die alleinige Benützung der Parzelle Nr. X., im Wesentlichen durch den Stifter selbst, wurde aber auch die Ausrichtung von Beiträgen gemäss Art. 4 Abs. 4 der Stiftungsurkunde für die vorgesehenen gesetzeskonformen Zwecke praktisch verunmöglicht. Diese Beiträge wären vorab aus den Kapitalerträgen zu bestreiten. Wie die Beklagte jedoch solche Kapitalerträge aus ihrem Stiftungsvermögen, das im Wesentlichen aus der Liegenschaft Nr. X. bestand, hätte sollen äufnen können, wenn diese Liegenschaft ausschliesslich dem Stifter zur Verfügung stand, ist schwer vorstellbar. ee) Auch die weiteren Bestimmungen über die Organisation der Beklagten und deren Handhabung durch den Stifter zeigen entgegen der Ansicht der Beklagten vielmehr, dass es S. nicht um eine ernst gemeinte Familienstiftung ging. Gemäss Art. 6 der Stiftungsurkunde besteht der Stiftungsrat aus zwei Mitgliedern (Präsident und Beisitzer). Bei der Gründung bestand der Stiftungsrat aus S. und seiner damaligen Ehefrau M. Bis zu seinem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat im Jahr 2002 war S. einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Stiftungsrates. Nach dem Ausscheiden seiner Ehefrau aus dem Stiftungsrat bezeichnete S. offenbar entgegen Art. 6 Abs. 2 der Stiftungsurkunde kein neues Stiftungsratsmitglied. Nach Art. 8 der Stiftungsurkunde zählt bei Beschlüssen des Stiftungsrates bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten doppelt. Bereits aus dieser Bestimmung und der Einzelzeichnungsberechtigung von S. als Stiftungsratspräsident ergibt sich, dass dieser faktisch die alleinige Verfügungsgewalt über das Stiftungsvermögen behielt. Dies galt umso mehr für die Zeit, als S. überhaupt alleiniger Stiftungsrat der Beklagten war. Aufgrund dieser Bestimmungen bzw. Fakten hätte er auch im Alleingang ein Stiftungsreglement erlassen können (Art. 9 Abs. 5 der Stiftungsurkunde). Hinzu kommt, dass der Stiftungsrat entgegen der Bestimmung in Art. 12 der Stiftungsurkunde bis zum Jahr 2002 keine Kontrollstelle bestimmt hatte, welche die Stiftungsrechnung hätte prüfen können. Diese einseitige Beherrschung und Benützung der Beklagten durch deren Stifter S. über lange Jahre zeigt, dass es sich bei der Beklagten in Tat und Wahrheit bloss um eine simulierte Familienstiftung handelt, deren Zweck dazu diente, an den Unterhalt von S. und teilweise von dessen damaliger Ehefrau beizutragen. Damit liegt in Wirklichkeit eine ungültige Unterhaltsstiftung vor, die nichtig ist und deren Vermögen schon aus diesem Grund S. zuzurechnen ist. Dass S. im Jahr 2002 aus dem Stiftungsrat ausgeschieden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, da er offenbar auch danach noch eine beherrschende Stellung inne hatte, wie noch zu zeigen sein wird.
c) Wie bereits erwähnt, setzt die Ausrichtung von Leistungen einer zulässigen Familienstiftung eine besondere, in der Regel vorübergehende Bedarfssituation voraus. Wenn nun die Beklagte geltend macht, S. befinde sich in einer finanziellen Notsituation, weshalb ihm das Wohnrecht auf der Liegenschaft Nr. X. gewährt werde, so blendet sie einfach aus, dass S. diese Liegenschaft bereits zuvor während Jahren ohne Vorliegen einer solchen Notsituation bewohnte. Hinzu kommt, dass S. seine finanzielle Notsituation durch seine Machenschaften selber verschuldet hat. Seine finanzielle Not besteht vor allem darin, dass er von den Klägern für Steuerschulden und -bussen belangt wird. Wenn S. nun zwecks Weiterführung seines bisherigen Lebensstandards auf geldwerte Leistungen der Beklagten zurückgreift, welche im Verwertungsverfahren gegen ihn nicht berücksichtigt werden dürften, so ist dies rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz. Einem solchen rechtsmissbräuchlichen Zweck zu dienen, kann nicht Aufgabe der Unterstützungspflicht durch eine Familienstiftung sein. Auch daraus wird somit ersichtlich, dass es beim Zurverfügungstellen der Liegenschaft B. an S. bzw. der Einräumung des lebenslänglichen, unbeschränkten Wohnrechts zugunsten von S. nicht um eine bei einer Familienstiftung zulässige Leistung geht, sondern um einen Tatbestand, wie er bei einer unzulässigen Unterhalts- oder Genussstiftung vorliegt. Auch in Bezug auf die geltend gemachten körperlichen Beschwerden von S. vermag die Beklagte nicht schlüssig darzulegen, weshalb dieser deswegen auf ein Wohnrecht an der Liegenschaft Nr. X. angewiesen sein sollte. Unter diesen Umständen kann auf weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand von S. verzichtet werden, zumal überdies solche auch bereits vor Vorinstanz hätten beantragt werden können und müssen (vgl. Art. 267 Abs. 1 ZPO).
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz bei ihrer vorfrageweisen Prüfung zu Recht zum Schluss gelangte, bei der Beklagten handle es sich faktisch um eine unzulässige Unterhaltsstiftung zugunsten von S. Infolge Ungültigkeit einer solchen Stiftung ist das Vermögen der Beklagten bereits aus diesem Grund dem Vollstreckungssubstrat von S. zuzurechnen, somit die gesamte Liegenschaft B., Parzelle Nr. X. Die Widerspruchsklage wäre daher bereits aus diesem Grund gutzuheissen.
E. 5 Das Kantonsgericht prüfte im Weiteren die Voraussetzungen für einen umgekehrten Durchgriff auf die Beklagte und stellte fest, diese seien im vorliegenden Fall gegeben. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz vermögen insgesamt zu überzeugen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Selbst wenn es sich daher - entgegen den vorstehenden Darlegungen - bei der Beklagten nicht um eine unzulässige Unterhaltsstiftung handelte, wäre die Widerspruchsklage dennoch gestützt auf einen umgekehrten Durchgriff gutzuheissen. ... (Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 28. Februar 2008 ab, soweit es darauf eintrat). de| fr | it Schlagworte beklagter stiftung familienstiftung juristische person stiftungsurkunde stiftungsrat vermögen durchgriff person stifter bundesgericht vorinstanz kantonsgericht nichtigkeit grund Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.2 Art.52 Art.59 Art.335 OR: Art.18 ZPO: Art.267 Weitere Urteile BGer 5P.27/2006 5C.279/2002 5C.209/2001 Leitentscheide BGE 53-I-440 S.444 108-II-393 128-II-329 132-III-489 71-I-265 S.268 54-I-301 S.308 93-II-439 55-I-373 S.387 127-III-337 52-I-372 73-II-81 S.86 AbR 2006/07 Nr. 2
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 2006/07 Nr. 2, S. 45: Art. 2 Abs. 2 und Art. 335 ZGB Ein (umgekehrter) Durchgriff ist auch bei Familienstiftungen möglich (E. 3). Im Widerspruchsverfahren kann vorfrageweise geprüft werden, ob eine unzulässige Unterhalts- oder Genussstiftung vorliegt (E. 4). Entscheid des Obergerichts vom 5. Juli 2007 Aus den Erwägungen:
3. Die Beklagte bringt vor, aufgrund der Besonderheiten der Stiftungen als Anstalten sei bei diesen ein Durchgriff, wie er nach Rechtsprechung und Lehre bei Körperschaften oder Genossenschaften in Frage komme, zu verneinen. Auch aus diesem Grund sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie rügt, das Kantonsgericht habe sich mit dieser Argumentation nicht auseinandergesetzt.
a) Diese Rüge ist unzutreffend. Die Vorinstanz hat zunächst in allgemeiner Weise das von Rechtsprechung und Lehre entwickelte Instrument des sog. Durchgriffs bei juristischen Personen dargelegt. Sie hat sodann unter Hinweis auf Rolf H. Weber, Juristische Personen, Schweiz. Privatrecht (SPR) II/4, Basel 1998, 104, und die dortigen Hinweise auf die Rechtsprechung festgestellt, das Durchgriffsproblem könne sich bei allen juristischen Personen und damit auch bei Familienstiftungen stellen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben seien.
b) Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb ein Durchgriff bzw. ein umgekehrter Durchgriff bei einer Stiftung nicht in Frage kommen könnte. Grundsätzlich ist die formalrechtliche Trennung zwischen juristischer Person und der hinter ihr stehenden Person zu beachten, d.h. die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen ist hinzunehmen. Dies gilt selbst bei atypischen Erscheinungen wie der Einmanngesellschaft, die eine eigene Rechtspersönlichkeit hat und rechtlich mit der beherrschenden Person identifiziert wird. Dass unbesehen der wirtschaftlichen Verflechtung rechtlich das Vermögen der beherrschenden Person von demjenigen der Gesellschaft zu trennen ist, gebietet vorab das Interesse der Gläubiger der jeweiligen Rechtssubjekte, die sich nicht gefallen zu lassen brauchen, dass das Vermögen des einen zur Tilgung von Schulden des anderen verwendet wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist ausnahmsweise über die rechtliche Selbständigkeit einer juristischen Person hinwegzusehen, wenn zum einen eine Identität der wirtschaftlichen Interessen der juristischen Person und der sie beherrschenden Person besteht und zum anderen die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person im Einzelfall dazu führt, dass Gesetzesvorschriften umgangen, Verträge nicht erfüllt oder sonst wie berechtigte Interessen Dritter offensichtlich verletzt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann es sich ausnahmsweise rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen". Der sog. Durchgriff ist nach schweiz. Lehre und Rechtsprechung ein Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchsverbots und hat - allgemein ausgedrückt - zur Folge, dass die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person ausser Acht gelassen wird und damit die juristische Person und die sie beherrschende Person rechtlich - vor allem in Vermögensbelangen - als Einheit behandelt werden (BGE 132 III 489, E. 3.2; 128 II 329, E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 5C.279/2002 vom 14. März 2003, E. 2.1 und 5C.209/2001 vom 12. Februar 2002, E. 3.a, je mit weiteren Hinweisen; Weber, a.a.O., 102 ff. und 188 ff.; Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweiz. Gesellschaftsrecht, Bern 2007, § 2, N. 43 ff., mit Hinweisen; Hans Michael Riemer, Berner Kommentar 1993, Systematischer Teil zu Art. 52 bis 59 ZGB, N. 24 ff. mit Hinweisen).
c) Stiftungen sind als privatrechtliche Anstalten ebenfalls juristische Personen. Sie sind ein verselbstständigtes, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Zweckvermögen. Unter einer Stiftung versteht man also ein Vermögen, das von einer Person zu einem von ihr festgesetzten dauernden Zweck in der Weise verselbstständigt wird, dass das Vermögen aus dem Rechtskreis des Stifters ausgeschieden und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet wird (Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 2, N. 53 ff.). Es trifft zwar zu, dass die Stiftung keine Mitglieder hat, welche souverän über Zweck und Fortbestand der juristischen Person entscheiden können, sondern nur dienende Verwaltungsorgane besitzt, welche den vorgegebenen Willen des Stifters mit den vorhandenen Vermögensmitteln auszuführen haben. Dennoch kann bei einer Stiftung faktisch dieselbe Situation eintreten, die bei Personengesellschaften zu einem Durchgriff führen kann, wenn etwa beispielsweise ein Stiftungsrat (oder auch eine davon unabhängige Person) die Möglichkeit hat, die Stiftung bzw. deren Vermögen nach seinem Belieben zu verwenden. Es wäre deshalb stossend, wenn gerade und nur bei der Stiftung als einziger juristischen Person ein Durchgriff nicht möglich sein sollte. Es ist nochmals vor Augen zu halten, dass es bei der Durchgriffsproblematik um einen Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchsverbots bzw. der Rechtsausübung wider Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB geht. Diese Rechtsgrundsätze sind auf alle Rechtsverhältnisse anwendbar, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das muss mit anderen Worten auch dann gelten, wenn eine Stiftung von einer Person rechtsmissbräuchlich verwendet wird. Insofern lässt sich aus den rechtlichen Eigenheiten einer Stiftung entgegen der Ansicht der Beklagten nichts gewinnen, was gegen die Möglichkeit des Durchgriffs auch im Fall einer Stiftung spricht. Nicht beanstandet wurde der Durchgriff in Bezug auf eine Stiftung in einem neueren Urteil des Bundesgerichts (5P.27/2006 vom 22. Mai 2006; allerdings war der Durchgriff im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren auch nicht Streitpunkt). Ausdrücklich bestätigt hat den umgekehrten Durchgriff auf eine Stiftung (nach liechtensteinischem Recht) das Obergericht Schaffhausen in seinem Entscheid Nr. 10/2003/11 vom 30. Juli 2004. In Lehre und Rechtsprechung ist es denn auch unbestritten, dass Durchgriffsfälle bei allen Arten von juristischen Personen auftreten können, also auch bei Familienstiftungen (so ausdrücklich Weber, a.a.O., 104, Fn. 130 und Riemer, a.a.O., Systematischer Teil zu Art. 52 bis 59 ZGB, N. 27, mit Hinweisen auf BGE 71 I 268, 55 I 387, 54 I 308, 53 I 444 und 52 I 372), wie die Vorinstanz zu Recht und unter Verwerfung der beklagtischen Vorbringen festgehalten hat.
4. Umstritten ist, ob es sich bei der Beklagten um eine zulässige Familienstiftung im Sinne von Art. 335 Abs. 1 ZGB oder allenfalls um eine unzulässige Unterhalts- oder Genussstiftung handelt. Dies kann im Widerspruchsverfahren vorfrageweise geprüft werden. Sollte eine unzulässige Unterhalts- oder Genussstiftung vorliegen, so wäre diese nach der Rechtsprechung ungültig (nichtig) und deren Vermögen fiele dem Stifter, d.h. dem Betreibungsschuldner S., zu (vgl. BGE 127 III 337, E. 3; 73 II 86, E. 8 ff.).
a) Gemäss Art. 335 Abs. 1 ZGB kann ein Vermögen mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet (Art. 335 Abs. 2 ZGB). Familienstiftungen sind somit zulässig, sofern sie auf bestimmte Zwecke beschränkt sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die im Gesetz enthaltene Aufstellung der Zwecke, zu denen Familienstiftungen errichtet werden können, abschliessend. Diese Zwecke stimmen darin überein, dass dem zum Kreis der Begünstigten gehörenden Familienangehörigen in bestimmten Lebenslagen (im Jugendalter, bei der Gründung eines eigenen Hausstandes oder einer eigenen Existenz, im Falle von Not) zur Befriedigung der daraus sich ergebenden besonderen Bedürfnisse Hilfe geleistet werden soll. Familienstiftungen, die den Begünstigten Vorteile aus dem Stiftungsvermögen ohne besondere, an eine bestimmte Lebenslage anknüpfende Voraussetzungen einfach deshalb zukommen lassen, um ihnen eine höhere oder angenehmere Lebenshaltung zu gestatten, werden den Familienfideikommissen gleichgestellt und sind unzulässig. Solche sog. Unterhalts- oder Genussstiftungen sind deshalb wie erwähnt nach der Rechtsprechung ungültig (BGE 127 III 337, E. 3.b, mit Hinweisen). In die Kategorie unzulässiger Unterhaltsstiftungen fallen namentlich solche, die den Erwerb oder Unterhalt einer Liegenschaft etwa zur Repräsentation oder zur Erholung bezwecken (vgl. BGE 93 II 439; BGE 108 II 393), darüber hinaus jeder voraussetzungslos, ohne besondere Bedarfssituation gewährte, ganz oder teilweise unentgeltliche wirtschaftliche Vorteil (Nutzung, Gebrauch, Verbrauch, Benutzung von Sachen und Rechten). Auch jede voraussetzungslose Verteilung von Stiftungsvermögen neben zweckgebundener Verteilung ist unzulässig (Hans Michael Riemer, Berner Kommentar 1975, Die Stiftungen, Systematischer Teil, N. 142). Familienstiftungen mit bereits dem Wortlaut nach gesetzeswidrigen Urkundenbestimmungen sind nichtig. Gleich zu behandeln sind Familienstiftungen, deren Urkundenbestimmungen zwar ihrem Wortlaut nach in Übereinstimmung mit Art. 335 Abs. 1 ZGB stehen, deren Stiftungsorgane aber eine Zuwendungspraxis verfolgen, die dieser Norm widerspricht und die als wirklicher Stifterwille angesehen werden muss. In diesem Falle liegt nämlich eine Simulation des Stifters im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR vor (Riemer, a.a.O., Die Stiftungen, Systematischer Teil, N. 159 f.). b)aa) Nach Art. 4 der Stiftungsurkunde der Beklagten vom 18. Juli 1975 hat diese zum einen den Zweck, die Liegenschaft B., Parzelle Nr. X., der Familie des Stifters S. und deren Nachkommen zu erhalten. Zum andern soll sie das wirtschaftliche und berufliche Fortkommen derselben nach Möglichkeit sicherstellen durch Ausrichten von Beiträgen an die Destinatäre zur Bestreitung des Lebensunterhalts bei Bedürftigkeit oder Not, im Falle von Krankheit und Erholungsbedürftigkeit, an die Kosten von Erziehung und Ausbildung sowie an Berufs- und Heiratsausstattungen. Diese Beiträge etc. sind vorbehältlich Art. 3 Abs. 2 der Stiftungsurkunde vorab aus den Kapitalerträgen und allfälligen Stiftungszuwendungen zu bestreiten (Art. 4 Abs. 4 der Stiftungsurkunde). Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Stiftungsurkunde darf das Grundkapital nur in ausserordentlichen Notstandsfällen in Anspruch genommen werden. Dieser Angriff darf höchstens ein Viertel des Grundkapitals aufzehren und das Stiftungsvermögen ist so bald als möglich durch Kapitalisierung seiner Erträge wieder auf seine ursprüngliche Höhe zu bringen. bb) Dem Kantonsgericht ist darin zu folgen, dass sich aus dem Wortlaut der Zweckbestimmung der Stiftungsurkunde allein kein verpönter Zweck ergibt. Bei der Frage nach der Gültigkeit ist jedoch wie erwähnt nicht nur auf den Wortlaut der Urkundenbestimmungen abzustellen, es ist vielmehr auch zu beachten, wie die Beklagte in der Rechtswirklichkeit tatsächlich benutzt wurde. cc) Es ist unbestritten, dass der Stifter der Beklagten, der Betreibungsschuldner S., die Liegenschaft Nr. X. seit Jahren bewohnt, bis 1995 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau und seither allein, seit dem Jahr 2000 im neu erstellten luxuriösen Landhaus. Das Kantonsgericht hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass es im Wesentlichen der Stifter selbst (und bis 1995 mit seiner Ehefrau eine weitere Destinatärin) war, welcher von der Beklagten profitierte. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten nicht dargetan, dass diese über lange Jahre erfolgte Nutzung der Liegenschaft Nr. X. durch S. und dessen Ehefrau an eine besondere Bedarfssituation im Sinne des Stiftungszwecks geknüpft gewesen wäre, noch dass diese Nutzung gegen Entgelt erfolgt wäre. Aus der langjährigen, voraussetzungslos und bis ins Jahr 2004 unentgeltlich gewährten ausschliesslichen Nutzung der Liegenschaft Nr. X ist der Schluss zu ziehen, dass diese der eigentlichen Absicht des Stifters entsprach. Vom Zweck her entspricht dies bloss der Gewährung von gewöhnlichem Unterhalt für die Familie des Stifters, weshalb die Beklagte als unzulässige Unterhaltsstiftung zu qualifizieren ist. dd) Durch die alleinige Benützung der Parzelle Nr. X., im Wesentlichen durch den Stifter selbst, wurde aber auch die Ausrichtung von Beiträgen gemäss Art. 4 Abs. 4 der Stiftungsurkunde für die vorgesehenen gesetzeskonformen Zwecke praktisch verunmöglicht. Diese Beiträge wären vorab aus den Kapitalerträgen zu bestreiten. Wie die Beklagte jedoch solche Kapitalerträge aus ihrem Stiftungsvermögen, das im Wesentlichen aus der Liegenschaft Nr. X. bestand, hätte sollen äufnen können, wenn diese Liegenschaft ausschliesslich dem Stifter zur Verfügung stand, ist schwer vorstellbar. ee) Auch die weiteren Bestimmungen über die Organisation der Beklagten und deren Handhabung durch den Stifter zeigen entgegen der Ansicht der Beklagten vielmehr, dass es S. nicht um eine ernst gemeinte Familienstiftung ging. Gemäss Art. 6 der Stiftungsurkunde besteht der Stiftungsrat aus zwei Mitgliedern (Präsident und Beisitzer). Bei der Gründung bestand der Stiftungsrat aus S. und seiner damaligen Ehefrau M. Bis zu seinem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat im Jahr 2002 war S. einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Stiftungsrates. Nach dem Ausscheiden seiner Ehefrau aus dem Stiftungsrat bezeichnete S. offenbar entgegen Art. 6 Abs. 2 der Stiftungsurkunde kein neues Stiftungsratsmitglied. Nach Art. 8 der Stiftungsurkunde zählt bei Beschlüssen des Stiftungsrates bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten doppelt. Bereits aus dieser Bestimmung und der Einzelzeichnungsberechtigung von S. als Stiftungsratspräsident ergibt sich, dass dieser faktisch die alleinige Verfügungsgewalt über das Stiftungsvermögen behielt. Dies galt umso mehr für die Zeit, als S. überhaupt alleiniger Stiftungsrat der Beklagten war. Aufgrund dieser Bestimmungen bzw. Fakten hätte er auch im Alleingang ein Stiftungsreglement erlassen können (Art. 9 Abs. 5 der Stiftungsurkunde). Hinzu kommt, dass der Stiftungsrat entgegen der Bestimmung in Art. 12 der Stiftungsurkunde bis zum Jahr 2002 keine Kontrollstelle bestimmt hatte, welche die Stiftungsrechnung hätte prüfen können. Diese einseitige Beherrschung und Benützung der Beklagten durch deren Stifter S. über lange Jahre zeigt, dass es sich bei der Beklagten in Tat und Wahrheit bloss um eine simulierte Familienstiftung handelt, deren Zweck dazu diente, an den Unterhalt von S. und teilweise von dessen damaliger Ehefrau beizutragen. Damit liegt in Wirklichkeit eine ungültige Unterhaltsstiftung vor, die nichtig ist und deren Vermögen schon aus diesem Grund S. zuzurechnen ist. Dass S. im Jahr 2002 aus dem Stiftungsrat ausgeschieden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, da er offenbar auch danach noch eine beherrschende Stellung inne hatte, wie noch zu zeigen sein wird.
c) Wie bereits erwähnt, setzt die Ausrichtung von Leistungen einer zulässigen Familienstiftung eine besondere, in der Regel vorübergehende Bedarfssituation voraus. Wenn nun die Beklagte geltend macht, S. befinde sich in einer finanziellen Notsituation, weshalb ihm das Wohnrecht auf der Liegenschaft Nr. X. gewährt werde, so blendet sie einfach aus, dass S. diese Liegenschaft bereits zuvor während Jahren ohne Vorliegen einer solchen Notsituation bewohnte. Hinzu kommt, dass S. seine finanzielle Notsituation durch seine Machenschaften selber verschuldet hat. Seine finanzielle Not besteht vor allem darin, dass er von den Klägern für Steuerschulden und -bussen belangt wird. Wenn S. nun zwecks Weiterführung seines bisherigen Lebensstandards auf geldwerte Leistungen der Beklagten zurückgreift, welche im Verwertungsverfahren gegen ihn nicht berücksichtigt werden dürften, so ist dies rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz. Einem solchen rechtsmissbräuchlichen Zweck zu dienen, kann nicht Aufgabe der Unterstützungspflicht durch eine Familienstiftung sein. Auch daraus wird somit ersichtlich, dass es beim Zurverfügungstellen der Liegenschaft B. an S. bzw. der Einräumung des lebenslänglichen, unbeschränkten Wohnrechts zugunsten von S. nicht um eine bei einer Familienstiftung zulässige Leistung geht, sondern um einen Tatbestand, wie er bei einer unzulässigen Unterhalts- oder Genussstiftung vorliegt. Auch in Bezug auf die geltend gemachten körperlichen Beschwerden von S. vermag die Beklagte nicht schlüssig darzulegen, weshalb dieser deswegen auf ein Wohnrecht an der Liegenschaft Nr. X. angewiesen sein sollte. Unter diesen Umständen kann auf weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand von S. verzichtet werden, zumal überdies solche auch bereits vor Vorinstanz hätten beantragt werden können und müssen (vgl. Art. 267 Abs. 1 ZPO).
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz bei ihrer vorfrageweisen Prüfung zu Recht zum Schluss gelangte, bei der Beklagten handle es sich faktisch um eine unzulässige Unterhaltsstiftung zugunsten von S. Infolge Ungültigkeit einer solchen Stiftung ist das Vermögen der Beklagten bereits aus diesem Grund dem Vollstreckungssubstrat von S. zuzurechnen, somit die gesamte Liegenschaft B., Parzelle Nr. X. Die Widerspruchsklage wäre daher bereits aus diesem Grund gutzuheissen.
5. Das Kantonsgericht prüfte im Weiteren die Voraussetzungen für einen umgekehrten Durchgriff auf die Beklagte und stellte fest, diese seien im vorliegenden Fall gegeben. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz vermögen insgesamt zu überzeugen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Selbst wenn es sich daher - entgegen den vorstehenden Darlegungen - bei der Beklagten nicht um eine unzulässige Unterhaltsstiftung handelte, wäre die Widerspruchsklage dennoch gestützt auf einen umgekehrten Durchgriff gutzuheissen. ... (Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 28. Februar 2008 ab, soweit es darauf eintrat). de| fr | it Schlagworte beklagter stiftung familienstiftung juristische person stiftungsurkunde stiftungsrat vermögen durchgriff person stifter bundesgericht vorinstanz kantonsgericht nichtigkeit grund Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.2 Art.52 Art.59 Art.335 OR: Art.18 ZPO: Art.267 Weitere Urteile BGer 5P.27/2006 5C.279/2002 5C.209/2001 Leitentscheide BGE 53-I-440 S.444 108-II-393 128-II-329 132-III-489 71-I-265 S.268 54-I-301 S.308 93-II-439 55-I-373 S.387 127-III-337 52-I-372 73-II-81 S.86 AbR 2006/07 Nr. 2